Beitragvon Hans Gurtner » 04.06.2018, 13:55
Werter Herr Wurgel.
Wer derlei Gestein sieht und nicht sogleich entfernt, macht sich strafbar im Sinne des Kirchenrechtes.
Öffentliches Verspotten verboten Konkret heißt es in Paragraf 188 Strafgesetzbuch, der das Herabwürdigen religiöser Lehren unter Strafe stellt: "Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, bzw. auf Kreuze uriniert, oder dies zulässt, ist mit der Todesstrafe, oder wenigstens mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."
Bitte züchtigen Sie sich selbst, lassen sich züchtigen, oder erstatten Sie Selbstanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung eines Kreuzes.
Ihnen in Ihr Gewissen redend Hans Gurtner.

Doch bitterer als der Tod, ist das Weib.